Visionen entwickeln, Strategien ausarbeiten und einfach loslegen! Für den Start in die Selbständigkeit wählen immer mehr Menschen den direkten Weg und verzichten auf das jahrelange Planen.
Viele beginnen mit geringem Kapitaleinsatz und wachsen so, wie es ihnen möglich ist. Die Gründung eines Kleingewerbeunternehmens geht schnell und einfach, sodass die Geschäftsidee zeitnah verwirklicht werden kann.
Kleingewerbe und Kleinunternehmen – diese Begriffe sollten nicht verwechselt werden, da eine völlig andere Bedeutung dahintersteckt.
Wir bringen für Sie Licht ins Dunkeln und erläutern die wichtigsten Unterschiede zwischen Kleinunternehmer und Kleingewerbetreibende.
Kurzum: Umsatzsteuerrechtliche Kleinunternehmen, die ein Gewerbe ausüben, sind zugleich Kleingewerbe.
Ganz egal, ob Gewerbe oder Freiberufler: Kleinunternehmen sowie Kleingewerbetreibende müssen eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) beim Finanzamt einreichen.
Folgende Vorzüge kommen zum Tragen, wenn die Kleinunternehmereigenschaft greift:
Andererseits erhalten Sie die von Ihnen gezahlte Umsatzsteuer nicht von der Finanzbehörde erstattet. Die sogenannte Vorsteuer beschreibt den Umsatzsteueranteil, den Sie bei betrieblichen Ausgaben bezahlen.
Als Kleingewerbetreibender führen Sie ein gewerbliches Geschäft, welches nicht an die Regelungen des Handelsgesetzbuches gebunden ist. Gewerbeunternehmen zählen dem Grunde nach zu den Kaufleuten.
Diese Betriebe sind verpflichtet, die komplexen kaufmännischen Vorgaben zu befolgen. Eine Ausnahme liegt vor, wenn der Betrieb nach Umfang und Art einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsvorgang nicht erfordert.
Somit ergeben sich eine Menge Erleichterungen für Kleingewerbetreibende:
Achtung: Kleingewerbetreibende zählen zwar nicht zu den Kaufleuten, aber sie gelten als Unternehmer. Im Zusammenhang mit Ihrer gewerblichen Selbständigkeit können Sie sich beispielsweise nicht auf verbraucherschutzrechtliche Regeln berufen. Im privaten Umgang haben Sie als Verbraucher Anspruch auf das 14-tägige Rückgaberecht im Versandhandel.
Die gesetzlichen Grundlagen für Kleingewerbetreibende sind im Bürgerlichen Gesetzbuch, in der Abgabenordnung, der Gewerbeordnung sowie anderen Sozial- und Steuergesetzen zu finden.
Die kaufmännischen Feinheiten können Sie umgehen, allerdings kommt bei der Gründung und Führung eines Kleingewerbes einiges auf Sie zu:
Die gute Information vorab: Sie müssen sich zu Beginn nur ins Handelsregister eintragen lassen, wenn Sie eine Kapital- oder Handelsgesellschaft gründen.
Somit zählen Sie automatisch zu den Kaufleuten und müssen die Vorschriften des Handelsgesetzbuches beachten.
Starten Sie keine Handels- oder Kapitalgesellschaft, können Sie erst einmal davon ausgehen, dass Sie vorerst ein Kleingewerbe führen.
Auch wenn Sie sich mit einem Partner zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammenschließen, bleibt die Kleingewerbeeigenschaft bis auf Weiteres bestehen.
Die Verpflichtung zur kaufmännischen Bilanzierung und Buchführung entsteht gemäß § 141 Abgabenordnung ab einem Jahresumsatz von 600.000 Euro oder Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 60.000 Euro.
Zudem wird die Kaufmannseigenschaft in der Gesamtbetrachtung anhand komplexer Kriterien untersucht.
Dazu zählen folgende Punkte:
Es ist nicht möglich, allgemeingültige Werte oder Zahlen für die verschiedenen Kriterien zu benennen. Jedoch müssen Sie rückwirkend keine unangenehmen Überraschungen in Kauf nehmen.
Herzlichen Glückwunsch für den Unternehmenserfolg! Sie werden lediglich von der Finanzbehörde dazu aufgefordert, die kaufmännischen Regelungen zukünftig zu befolgen.
Hier gibt es keinen Grund zur Eile, denn die Umstellung gilt erst ab dem Jahr, das auf die behördliche Aufforderung folgt. Bevor dieser Fall eintritt, haben Sie aus haftungsrechtlichen und steuerlichen Gründen schön längst eine “richtige” Firma zum Leben erweckt.
Diese komplexen Vorgänge, besprechen Sie am besten mit Ihrem Steuerberater.
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