Einkommensteuererklärung 2020 – diese Änderungen gilt es zu beachten

Dienstag, 8. Juni 2021 | 0 Kommentare

All diejenigen, die ihre Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2020 selbst erstellen, können bis zum 31. Juli 2021 ihre Steuerformulare via ELSTER online beim Finanzamt einreichen. Jedoch enthält das deutsche Steuerrecht nahezu jedes Jahr Änderungen, die bei der Veranlagung der Einkommensteuer zu berücksichtigen sind und für den Steuerzahler sogar positiv, in Form von Einkommensteuererstattungen, ausfallen können.  

Da nicht jeder die neuesten steuerrechtlichen Änderungen für seine Einkommensteuererklärung kennt, soll dieser Artikel Aufschluss geben. Hier erfahrt ihr, welche Änderungen bei der Einkommensteuererklärung 2020 in diesem Jahr zu beachten sind.

1. Solidaritätszuschlag

Über die Rechtmäßigkeit des Solidaritätszuschlags wurde in den vergangenen Jahren viel diskutiert. Mittlerweile naht das (teilweise) Ende der Ergänzungsabgabe zur Kostenfinanzierung.

Etwa 90 % aller Arbeitnehmer müssen ab dem 1. Januar 2021 keinen Solidaritätszuschlag mehr entrichten. Für etwa 6,5 % wird dies teilweise der Fall sein. Eine Ausnahme bilden die Spitzenverdiener, für die der volle Soli-Satz erhalten bleibt.

Hierfür gelten folgende Regelungen:
  • Jahreseinkommen von maximal ca. 73.000 Euro (bei Einzelpersonen) bzw. 151.000 Euro (bei Verheirateten) = kein Soli
  • Jahreseinkommen ab ca. 73.000 Euro bis maximal 109.000 Euro (bei Einzelpersonen) bzw. 151.000 Euro bis 221.000 Euro (bei Verheirateten) = anteilige Berechnung des Solis
  • Jahreseinkommen ab ca. 109.000 Euro (bei Einzelpersonen) bzw. 221.000 Euro (bei Verheirateten) = volle Berechnung des Solis

2. Grundfreibetrag

Für das Kalenderjahr 2020 ist der Grundfreibetrag auf 9.408 Euro für alle Steuerpflichtigen gestiegen. Alle Einkommen bleiben bis zu diesem Betrag steuerfrei.

3. Kinder

Der Kinderfreibetrag wird für das Kalenderjahr 2020 erhöht. Für die Zusammenveranlagung beträgt dieser 7.812 Euro und stieg um 192 Euro pro Kind. Im Rahmen der Einzelveranlagung bei der Einkommensteuererklärung ist ein Anstieg von 96 Euro zu verzeichnen. Der Kinderfreibetrag liegt in diesem Fall bei 2.586 Euro pro Elternteil.

Beträge für das Kindergeld 2020:
  • 1. und 2. Kind: je 204 Euro
  • 3. Kind: 210 Euro
  • 4. Kind und weitere: je 235 Euro

Das Kindergeld wird mit dem Kinderfreibetrag verrechnet. Eine weitere Verrechnung kommt auf Steuerzahler zu, die vom Corona-Hilfspaket und dem damit verbundenen Familienbonus von 300 Euro profitierten. Infolgedessen fallen der Freibetrag und mögliche Erstattungen der Einkommensteuer geringer aus.

4. Homeoffice

Wenn Du, wie viele weitere Arbeitnehmer, während des Corona-Jahres im Homeoffice gearbeitet hast, kannst Du beruflich bedingte Fahrtkosten nicht mehr wie bisher ansetzen. Steuerzahlern ist daher zu empfehlen, zu prüfen, ob das Homeoffice alle Voraussetzungen hat, um als Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht zu werden. Ist dies nicht der Fall, können täglich 5 Euro pauschal als Werbungskosten abgesetzt werden. Die maximal absetzbare Pauschale liegt jährlich bei 600 Euro.

5. Pendlerpauschale

Wer längere Arbeitswege in Kauf nehmen muss, profitiert von einer höheren Pendlerpauschale. Insofern liegt diese ab dem 21. Kilometer ab 2021 bei 35 Cent und steigt ab 2024 auf 38 Cent.

6. Kurzarbeit

Durch die Zahlung von Kurzarbeitgebergeld von mehr als 410 Euro, welches als Lohnersatzleistungen zählt, ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer verpflichtend, auch wenn diese bisher auf freiwilliger Basis beim Finanzamt eingereicht wurde. Ferner erfolgt die Übermittelung des gezahlten Kurzarbeitergeldes an die Finanzverwaltung automatisch. Die Frist zum 31. Juli 2021 sollte trotzdem eingehalten werden, um keine Verspätungszuschläge zu riskieren.

7. Altersvorsorgeaufwendungen

Die bisher vom Finanzamt durchgeführte Günstigerprüfung, ob die alte Rechtslage aus 2004 oder die neue günstiger ist, existiert ab 2020 nicht mehr. Für das Veranlagungsjahr 2020 können jedoch maximal 90 % aller Aufwendungen als Sonderausgaben angesetzt werden. Der Höchstbetrag beim Sonderausgabenabzug steigt folglich im Rahmen der Basisversorgung auf 25.046 Euro bei Einzelpersonen (bei Ehegatten und Lebenspartnern auf maximal 50.092 Euro).

8. Rentner

Das im Jahr 2005 erlassene Alterseinkünftegesetz besagt, dass im Jahr 2020 lediglich 20 % der bezogenen Rente steuerfrei zu behandeln ist. Im Umkehrschluss bedeutet dies eine Versteuerung der Rentenbezüge in Höhe von 80 %. Die ansetzbare Werbekostenpauschale liegt bei 102 Euro. Sofern der steuerpflichtige Anteil der Jahresrente (brutto) den Grundfreibetrag übersteigt, werden Rentner zur Veranlagung verpflichtet und müssen ihre Einkommensteuererklärung ebenfalls bis spätestens 31. Juli beim Fiskus einreichen.

9. Pensionäre

Diejenigen, die eine Pension oder Betriebsrente beziehen, erhalten sogenannte Versorgungsbezüge. Diese werden bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit veranlagt (Anlage N der Einkommensteuererklärung). Zusätzlich zur Werbekostenpauschale in Höhe von 102 Euro verfügen Pensionäre über einen Versorgungsfreibetrag. Dieser ist für das Veranlagungsjahr 2020 gesunken und liegt nun bei 16 % der erhaltenen Bezüge sowie bei maximal 1.200 Euro. Für 2020 erfolgte eine Reduzierung des Zuschlags auf 360 Euro. Für alle, die ihren Ruhestand im Jahr 2020 angetreten haben, sind die Bezüge auf Dauer mit maximal 1.662 Euro steuerfrei.

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