Viele Unternehmen haben aufgrund der Coronakrise Zuschüsse in Form von Corona-Hilfen beantragt. Gerade der Einzelhandel ist besonders stark von den Einschränkungen betroffen. Doch wie wirken sich die Zuschüsse auf die Bilanzierung aus und worauf muss man achten? Hier erfährst Du alles zu den Corona-Hilfen für Selbstständige und Kleinunternehmen.
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) hat ihr Sonderprogramm für Corona-Hilfen erweitert und zum Jahresende 2020 und Liquiditätshilfen in Höhe von 47,47 Mrd. Euro bewilligt. KfW-Kredite sind für Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern vorgesehen und betragen maximal 800.000 Euro.
Kleine Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler erhielten zum Jahresende 2020 Soforthilfen in Höhe von 13,43 Mrd. Euro.
Wer eine Soforthilfe vonseiten des Bundes oder der Länder beantragt, muss diese nicht zurückzahlen, da es sich um eine Billigkeitsleistung handelt.
Eine Rückzahlung ist nur dann vonnöten, wenn die Liquiditätsengpässe geringer sind als ursprünglich angenommen.
Für Unternehmen spielen die Corona-bedingten Zuschüsse eine wichtige Rolle. Es stellt sich die Frage, wie diese Unterstützungen zu bilanzieren sind. Bei der Corona-Pandemie handelt es sich um ein wertbegründendes Ereignis – d.h., dass es bereits vor dem Abschlussstichtag eingetreten ist.
Allerdings tun sich viele Unternehmen mit der Einstufung der Zuschüsse schwer und wissen nicht, wie sie im Jahresabschluss auszuweisen sind. Wenn es um die buchhalterische Behandlung von Zuschüssen geht, gibt es einige wichtige Unterschiede. Nicht rückzahlbare Zuschüsse können in voller Höhe vereinnahmt werden.
Die Corona-Soforthilfe startete im März 2020 und erwies sich für viele kleine und mittelständische Unternehmen ebenso wie für Selbständige ein Rettungsanker. Allerdings waren die Zuschüsse nur für diejenigen Unternehmen vorgesehen, die sich in einer existenzbedrohenden Lage befanden.
Derzeit ist die Lage immer noch unübersichtlich. Wer einen Antrag auf Zuschüsse ordnungsgemäß gestellt hat, ist auch nicht zur Rückzahlung verpflichtet. Wer keine offizielle Aufforderung zur Rückzahlung erhält, muss demnach auch keine weiteren Schritte unternehmen.
Die sogenannte November- und Dezemberhilfe ist eine außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes, die Unternehmen und Selbstständige unterstützt, die durch die Schließungen und Einschränkungen ab dem 2. November 2020 betroffen sind. Wer erst ab Mitte Dezember 2020 seine Tätigkeit auf Eis legen musste, ist von den Zuschüssen ausgeschlossen.
Die maximale Höhe der ersten Auszahlung liegt bei 50.000 Euro. Selbständige können über einen Direktantrag eine Auszahlung von bis zu 5.000 Euro beantragen. Dabei muss weder ein Steuerberater noch ein Rechtsanwalt als prüfender Dritter miteinbezogen werden.
Wenn Du bereits einen Antrag zur Überbrückungshilfe gestellt hast oder eine Fördersumme von mehr als 5.000 Euro erwartest, musst Du einen Steuerberater, einen Wirtschaftsprüfer oder einen Rechtsanwalt beauftragen.
Eigentlich sollte die Überbrückungshilfe im Jahr 2020 nur die Monate von Juni bis August umfassen, wurde jedoch bereits zweimal verlängert. Die Überbrückungshilfe unterstützt in erster Linie Kleinunternehmen, Solo-Selbstständige und Freiberufler.
Oftmals handelt es sich um im Einzelhandel tätige Personen, die besonders stark unter der Krise zu leiden haben. Dabei gelten folgende Antragsfristen: Die Überbrückungshilfe II muss bis zum 31. März 2021 beantragt werden, die Überbrückungshilfe III kannst Du bis zum 31. August 2021 anfordern.
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