Kein Buch mit sieben Siegeln: Mehrwertsteuer innerhalb der EU

Mittwoch, 25. Juni 2014 | 0 Kommentare

Die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften ist für Sie als Unternehmer/in ein zentrales Thema. In diesem Zusammenhang kommt der Umsatzsteuer und der Mehrwertsteuer bei der Buchhaltung eine erhebliche Bedeutung zu. Dabei ist zu beachten, dass der Begriff “Umsatzsteuer” und “Mehrwertsteuer” synonym verwandt wird.

Wie verhält es sich nun mit den Bestimmungen hinsichtlich der auszustellenden Rechnung oder der Buchhaltung, wenn Sie Ihre Waren innerhalb der EU versenden?

Die Schaffung des EU- Binnenmarktes hat tiefgreifende Erleichterungen für den Handel innerhalb der mittlerweile 28 EU- Staaten mit sich gebracht. Wissens- und Beachtenswertes soll im Folgenden einmal ausgeführt werden. Wegen der Komplexität des Themas können lediglich einige Aspekte beleuchtet werden.

Die Buchhaltung beim Handel innerhalb der EU

Bei Lieferungen von einem Mitgliedsstaat zu einem anderen ist für die Beurteilung der Mehrwertsteuer zu unterscheiden, ob Sie die Lieferung mit Rechnung an ein steuerpflichtiges Unternehmen, oder an eine dort ansässige Privatperson senden.

Erfolgt die Lieferung an eine andere Firma in der EU, benötigen Sie sowohl die eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer als auch diejenige Ihres Kunden. Die Waren sind im Herkunftsland (also beispielsweise in Deutschland) grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Beim Empfänger im Bestimmungsland unterliegen sie der Erwerbssteuer.

Privatpersonen unterliegen dagegen von Seiten der Mehrwertsteuer anderen Regelungen, da diese ja keine Erwerbssteuer zahlen. Insofern müssen Sie als Unternehmer in Deutschland, Warenlieferungen an private Personen in anderen EU Staaten meist mit deutscher Umsatzsteuer in Rechnung stellen.

Die so genannte “Versandhandelsregelung” sieht dabei vor, dass das Bestimmungsland Vorrang vor dem Herkunftsland hat. Das bedeutet, dass Sie sich beim Überschreiten der länderweise unterschiedlichen Lieferschwelle im Bestimmungsland bezüglich der Umsatzsteuer registrieren und mit der Umsatzsteuer des betreffenden Staates abrechnen müssen.

Alle Lieferungen innerhalb der EU sind zollfrei, solange es sich um so genannte “Verbrauchssteuerpflichtige Waren” wie beispielsweise Tabak oder Alkohol handelt. Die gesetzliche Grundlage für die Buchhaltung in Deutschland ist auch beim Handel innerhalb der EU das Handelsgesetzbuch (HGB).

Was Sie noch wissen sollten

Die Einführung der Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-IdNr), die für alle Mitgliedsstaaten der EU gilt, soll das umsatzsteuertechnische Verfahren im Binnenhandel erleichtern.

Sie kommt nur dann zwischen den verschiedenen Unternehmen zum Einsatz, wenn diese ihren Firmensitz in unterschiedlichen EU- Mitgliedsländern haben. Als Unternehmer in Deutschland können Sie die USt-IdNr. beim Bundeszentralamt für Steuern in Saarlouis formlos beantragen.

Beachten sollten Sie, dass bei einem Liefergeschäft zwischen Ihnen und einem gewerblichen Käufer aus der EU beide Umsatzsteueridentifikationsnummer auf der Rechnung mit dem zusätzlichen Hinweis stehen müssen: “Steuerfrei nach § 4 Nr. 1b UStG”.

Sollten Sie eine Firma innerhalb der EU erstmalig beliefern, müssen Sie die USt-IdNr des ausländischen Geschäftspartners prüfen. Hier hilft ebenfalls das Bundeszentralamt für Steuern in Saarlouis, wenn Sie in der Online-Maske nicht weiterkommen. Bitte informieren Sie sich auch über die so genannte Intrastat-Regelung, die für Sie zum Tragen kommen könnte.

Resümee

Auf Grund vereinfachter Regelungen innerhalb des EU-Warenverkehrs, sind also bei der Buchhaltung auch hinsichtlich der Mehrwertsteuer sowie der Rechnung nicht allzu viele Dinge zu beachten. Wenn Sie sich dennoch unsicher sind, kontaktieren Sie am besten Ihren Steuerberater oder ihr lokales Finanzamt.

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