Während sich das Jahr dem Ende entgegen neigt, gibt es für Unternehmer noch einiges an Arbeit zu erledigen. Denn jetzt können sie dafür sorgen, die Weichen für 2022 richtig zu stellen, wenn sie die entsprechenden Hebel dafür nutzen, zum Beispiel um ihre Steuerlast zu reduzieren. Welche das sind, haben wir im Folgenden zusammengestellt:
Kleine Geschenke erhalten bekanntlich die Freundschaft. Deshalb sollten Sie nicht vergessen, sich bei Ihren Kunden und Partnern für die Zusammenarbeit zu bedanken und ihnen zu Weihnachten eine Aufmerksamkeit zukommen lassen. Immer wieder gern verschickt werden nützliche Alltagsgegenstände wie USB-Sticks, Schlüsselanhänger und Kalender, sowie süße Stärkungen in Form von Lebkuchen und Marzipan. Dabei sollten Sie beachten, dass die Gaben pro Person nicht mehr als 35 Euro inklusive Umsatzsteuer jährlich kosten. Diesen Betrag können Sie dann als Betriebsausgaben verbuchen.
Nach drei Jahren verjähren in der Regel offene Forderungen, wobei die Frist mit Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, beginnt. Das heißt: Ende 2021 betrifft das Forderungen, die ursprünglich aus 2018 stammen. Damit es nicht soweit kommt, sollten Unternehmer überprüfen, ob ihre Kunden alle Rechnungen bezahlt haben. Ist dies nicht der Fall, hilft es, einen gerichtlichen Mahnbescheid zu beantragen – fehlerfrei. Denn die Zeit ist knapp und eine einfache Mahnung genügt nicht.
Für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung darf der umsatzsteuerpflichtige Umsatz im aktuellen Jahr 22.000 Euro nicht überschreiten und im nächsten Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 Euro betragen. Kleinunternehmer müssen also ermitteln, wie hoch ihr Umsatz 2021 war.
Liegt er unter 22.000 Euro und wird im nächsten Jahr wahrscheinlich auf nicht mehr als 50.000 Euro steigen, können sie die Kleinunternehmerregelung weiterhin in Anspruch nehmen und sich die Berechnung der Umsatzsteuer ersparen. Beläuft sich der Umsatz auf mehr als 22.000 Euro, ist ab 1. Januar 2022 die Regelbesteuerung anzuwenden.
Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ist das Zu-/Abflussprinzip anzuwenden. Dieses besagt, dass regelmäßige Einnahmen und Ausgaben, die kurze Zeit vor oder nach Ende des Jahres fließen, dem Jahr zugeordnet werden müssen, zu dem sie gehören. Die Frist beträgt zehn Tage, weshalb auch von der 10-Tage-Regel die Rede ist.
Ein Beispiel: die Telefonrechnung für Dezember, die Anfang Januar beglichen wird. Sie muss dem Jahr 2021 zugeordnet werden. Schreiben Sie eine Rechnung hingegen später und bitten Sie Lieferanten, Rechnungen früher zu schicken, können sie Zuflüsse und Abflüsse so verschieben, dass sich Ihr Unternehmensgewinn 2021 mindert.
Andersherum können Sie Rechnungen für 2021 zeitig versenden und bei Lieferanten um eine spätere Erstellung bitten, wenn Sie Ihre Steuerlast vorziehen wollen.
Wer Anlagegegenstände wie einen Computer oder einen Firmenwagen kauft, kann beeinflussen, wann dies seine Steuerlast mindert – zum einen dadurch, indem er den Zeitpunkt der Anschaffung bewusst wählt. Der Anschaffungswert ist grundsätzlich ab dem Jahr des Kaufs auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt abzuschreiben, wobei die offiziellen AfA-Tabellen anzuwenden sind. Zum anderen können zusätzlich gegebenenfalls Sonderabschreibungen geltend gemacht werden beziehungsweise Investitionsabzugsbeträge (IAB).
Letztere dienen dazu, Investitionen, die in den nächsten drei Jahren erfolgen sollen, bereits vorher gewinnmindernd anzurechnen. Möglich sind bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des jeweiligen Wirtschaftsgutes, höchstens und insgesamt jedoch 200.000 Euro, wenn der Gewinn des Unternehmens 200.000 Euro nicht übersteigt. Später muss der IAB aufgelöst werden, was bedeutet, dass es sich um eine Steuerverschiebung handelt.
Kostet ein Wirtschaftsgut nicht mehr als 800 Euro netto und ist selbstständig nutzbar, gilt es als geringfügiges Wirtschaftsgut. Die Anschaffungskosten dürfen sofort als Aufwand gebucht werden (Sofortabschreibung).
Empfänger der Neustarthilfe, die ihren Antrag direkt gestellt hatten und bereits eine Bewilligung oder Teilbewilligung erhalten haben, müssen bis spätestens zum 31. Dezember 2021 online eine Endabrechnung einreichen. Ausnahme sind Antragsbescheide mit Bewilligungen oder Teilbewilligungen, die ab dem 1. Dezember 2021 oder später ausgestellt wurden bzw. werden.
Was das Stellen von Anträgen für die Inanspruchnahme von Hilfsprogrammen im Rahmen der Corona-Pandemie und die Einreichung von anderen Schlussabrechnungen betrifft, so sind die Fristen, die ursprünglich bis zum Jahresende galten, verlängert worden.
Da Rechnungen aus verschiedenen Quellen wie Portalen oder E-Mail-Postfächer stammen, ist die Gefahr groß, dass einige auf der Strecke bleiben und vergessen werden. Um dem Jahresabschluss entspannt entgegenzusehen, sollte rechtzeitig sichergestellt sein, dass sämtliche Rechnungen vorhanden sind. Idealerweise automatisieren Unternehmen ihren Rechnungseingang, sodass künftig alle Rechnung vorliegen und sich somit die Arbeit vor den Festtagen reduziert. Weitere Informationen über den anstehenden Jahresabschluss, haben wir hier für Sie zusammengefasst.
Damit das neue Jahr bestmöglich verläuft, sollte es sorgfältig geplant werden. Der erste Schritt: eine Analyse des aktuellen Jahres, um festzustellen, welche Erfolge und Schwachstellen es gab. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu überprüfen, ob die bisherigen Ziele noch aktuell sind oder ob neue festzulegen sind und gegebenenfalls welche. Darauf aufbauend sollte eine Strategie definiert werden. Nicht zuletzt gilt es, Maßnahmen zur Umsetzung abzuleiten.
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