Freelancer blicken oft sorgenvoll auf die erste Rechnung, die sie ausstellen. Tatsächlich gilt es einige Vorgaben zu erfüllen. Lesen Sie hier, welche Angaben auf Ihren Rechnungen nicht fehlen dürfen.
Ihr Name und Ihre Adresse, das Rechnungsdatum, Ihre Steuernummer und einige weitere Merkmale. Allerdings gibt es Sonderfälle: Sind Sie Kleinunternehmer oder stellen nur einen geringen Betrag in Rechnung, entfallen einige Angaben.
Die Angabe des Steuersatzes und des Brutto-Rechnungsbetrages entfällt. Wichtig ist hingegen ein entsprechender Vermerk wie: „Der Rechnungsbetrag enthält gemäß § 19 UStG keine Umsatzsteuer.“
Liegt der Rechnungsbetrag unter 250 Euro (inklusive Steuern), müssen Sie den Namen und die Adresse des Kunden nicht vermerken. Angaben zur Rechnungs-, Steuer- oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sind ebenfalls nicht verpflichtend.
Die Pflichtangaben bleiben analog zu Papierrechnungen bestehen. Achten Sie auf ein unveränderbares Format wie PDF und holen Sie die Zustimmung Ihres Kunden ein.
Als Freelancer haben Sie alle Hände voll zu tun: Neben der eigentlichen Arbeit fallen wichtige Tätigkeiten wie Kundenakquise und bürokratische Verpflichtungen an. Zu Letzteren zählt auch die Ausstellung ordnungsgemäßer Rechnungen: Diese beinhalten wertvolle Informationen für Sie, Ihre Kunden und gegebenenfalls für Ihr Finanzamt. Allerdings ist es nicht ganz einfach, angesichts der Vielzahl an gesetzlichen Regelungen den Überblick zu bewahren. Die Anforderungen an eine Rechnung hängen zudem von Ihrer Situation ab: Sind Sie Kleinunternehmer? Stellen Sie vielleicht lediglich Kleinbeträge aus? Wir möchten Ihnen helfen, das Dickicht zu durchschauen. Im Folgenden finden Sie jene Pflichtangaben aufgeführt, welche Sie für Ihre Arbeit benötigen.
Auch wenn Sie nicht notwendigerweise ein Gewerbe angemeldet haben, so müssen Sie doch Rechnungen an Ihre Kunden ausstellen. Stehen Sie am Beginn Ihrer Karriere als Freelancer, ist diese Angelegenheit eine besonders mühselige: Zwar sind einige Angaben freiwillig, andere wiederum müssen unbedingt auf der Rechnung erscheinen. Die genauen Vorgaben sind in § 14 Umsatzsteuergesetz geregelt. Der Gesetzgeber regelt damit bundesweit einheitliche Anforderungen, welchen Sie nachkommen müssen. Wer sich bislang nicht mit der Materie beschäftigt hat, stößt auf einige Fragen: Müssen Netto- und Bruttobeträge getrennt ausgewiesen werden? Welche persönlichen Daten muss ich preisgeben? Ist die Angabe meiner Steuernummer verpflichtend?
Für Ihre Rechnung müssen Sie einige Angaben auf jeden Fall berücksichtigen:
Neben den oben genannten Punkten finden sich oft noch weitere Angaben auf der Rechnung, darunter die E-Mail-Adresse des Freelancers, eine Grußformel oder eine Unterschrift. Diese sind allesamt nicht gesetzlich vorgeschrieben. Manche der optionalen Angaben liegen jedoch vor allem in Ihrem eigenen Interesse, etwa die Angabe Ihrer Bankverbindung. Sie müssen Rechnungen über einen Zeitraum von zehn Jahren archivieren. Falls sich einmal ein Fehler in eine Rechnung einschleicht, ist das üblicherweise kein Problem: Sie können diesen korrigieren.
Womöglich sind Sie von der Kleinunternehmerregelung betroffen: Diese Voraussetzungen treffen auf Sie zu, wenn Ihr Umsatz im Vorjahr nicht über 22.000 Euro gelegen hat und er im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreiten wird. Sie müssen aber zuerst bei Ihrem zuständigen Finanzamt die Einstufung als Kleinunternehmerbeantragen. Rechnungen erfordern alle oben aufgeführten Punkte – mit zwei Ausnahmen: Da Sie von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind, können Sie auf Angabe des Steuersatzes und des Brutto-Rechnungsbetrages verzichten. Unbedingt erforderlich ist jedoch ein entsprechender Vermerk:
Weisen Sie am besten mit einem Satz wie „Der Rechnungsbetrag enthält gemäß § 19 UStG keine Umsatzsteuer“ auf den Sachverhalt hin.
Wenn der von Ihnen ausgestellte Rechnungsbetrag 250 Euro (inklusive Steuern) nicht überschreitet, entfallen einige der Pflichtangaben: Sie müssen den Namen und die Adresse des Kunden nicht nennen. Außerdem entfällt die Pflicht zur Angabe einer Rechnungs-, Steuer- oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Anders sieht die Rechtslage für eingetragene Kaufleute aus: Ihr Firmenname darf auch eine Fantasiebegriff sein, solang er Unterscheidungskraft besitzt. Sollten Sie als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer ausweisen, müssen Sie das auch auf Kleinbetragsrechnungen deutlich machen (siehe oben).
Laut dem Branchenverband Bitkom werden elektronische Rechnungen immer beliebter: Bereits 43 Prozent der Unternehmen in Deutschland verschicken E-Rechnungen an ihre Kunden.
An den Pflichtangaben ändert die elektronische Zustellung nichts. Sie benötigen lediglich die Zustimmung Ihres Kunden – wenn dieser die Rechnung bezahlt, gilt seine Zustimmung ebenfalls als erteilt. Eine elektronische Signatur ist nicht länger erforderlich, allerdings sollten Sie auf ein unveränderbares Format wie PDF achten. Auch elektronisch zugestellte Rechnungensind zehn Jahre lang aufzubewahren.
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