Um das Absetzen von Betriebsausgaben kursieren viele Fragen. So rätseln viele Freiberufler und Unternehmer regelmäßig aufs Neue, was sie ihren Betriebseinnahmen gegenüberstellen können und wie. Dieser Blogbeitrag gibt einen Überblick.
Bei Betriebsausgaben handelt es sich laut § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz um betrieblich veranlasste Ausgaben. Sie verringern den Gewinn eines Unternehmens und haben somit Auswirkungen auf die Höhe der zu zahlenden Steuern. Unterschieden werden uneingeschränkt abziehbare Betriebsausgaben sowie nicht oder nur eingeschränkt absetzbare Betriebsausgaben. Darüber hinaus gibt es vorweggenommene und nachträgliche Betriebsausgaben. Grundsätzlich können sie in dem Jahr geltend gemacht werden, in dem sie bezahlt werden. Nachfolgend sind Beispiele aufgelistet:
Sie entstehen vor dem Beginn einer selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit. Dabei handelt es sich zum Beispiel um:
Diese können in voller Höhe geltend gemacht werden und umfassen unter anderem:
Was diese Ausgaben betrifft, so darf nur ein bestimmter Teil berücksichtigt werden. Dies betrifft etwa:
Sogar wenn ein Unternehmen bereits nicht mehr existiert, können Ausgaben dafür anfallen. Dann ist von nachträglichen Betriebsausgaben die Rede, unter anderem für:
Unabhängig davon, um welche Betriebsausgaben es sich handelt, ist für die steuerliche Absetzbarkeit die Aufzeichnungspflicht zu beachten. Davon ausgenommen sind bestimmte Berufsgruppen, welche die für sie geltende Betriebsausgabenpauschale anwenden wollen. Da es jedoch günstiger sein kann, die tatsächlichen Kosten aufzurechnen, sollten auch sie sämtliche Belege sammeln. Das beinhaltet, dass die Dokumente gemäß den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) archiviert werden müssen. Darüber hinaus ist es wichtig, dass Unternehmer die Zahlungen nachweisen können.
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