Die Umsatzsteuer: Wissenswertes, Nutzen und Steuersätze

Donnerstag, 3. Dezember 2020 | 0 Kommentare

Privatverbrauchern dürfte die Umsatzsteuer eher als “Mehrwertsteuer” ein Begriff sein, denn so wird sie auf Kassenbons und Rechnungen an Verbraucher deklariert. Tatsächlich handelt es sich aber um die gleiche Steuer, die entsprechend auch den identischen Zweck verfolgt. Dazu gesellt sich auf der gegenüberliegenden Seite noch die Vorsteuer, die für Verbraucher irrelevant, für rein gewerbliche Transaktionen aber umso wichtiger ist.

Inhaltsverzeichnis

  1. Erklärung und Definition zur Umsatzsteuer
  2. Höhe und Steuersätze
  3. Welcher Steuersatz greift wann?
  4. Umsatz- und Vorsteuer für Unternehmen und Handhabung
  5. Erklärung zur Vorsteuer und dem Vorsteuerabzug
  6. Beispiel für privat- und innergewerbliche Transaktionen
  7. Sonderregelungen für das Ausland
  8. Sonderregelungen bezüglich einer Umsatzsteuerbefreiung
  9. Verbuchung der Umsatzsteuer

1. Erklärung und Definition zur Umsatzsteuer

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Die keinesfalls nur in Deutschland existente Steuer wird umgangssprachlich häufig auch als “Konsumsteuer” bezeichnet, was bereits einen guten Ausblick auf ihren Zweck erlaubt. Der Staat erhebt sie auf Konsumanschaffungen jeder Art, nur sehr wenige Produkte genießen eine Ausnahmeregelung. Wann immer eine gewerbliche Person, also beispielsweise ein Unternehmen beziehungsweise ein Händler, ein Produkt verkauft, muss er auf den Nettopreis die Umsatzsteuer aufschlagen. Der Empfänger der Rechnung zahlt dann den Bruttopreis, der sich aus dem Nettopreis und der Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer zusammensetzt.

Die rechtliche Grundlage hierfür liefert das Umsatzsteuergesetz mit seinem §1 UStG. Der Paragraph gibt an, dass jegliche Leistungen und Lieferungen der Umsatzsteuer unterliegen, wenn der Empfänger dieser dafür ein Entgelt leistet. Die Umsatzsteuerpflicht trifft daher auch jegliche in Deutschland ansässige Unternehmen, wobei eine Sonderregelung für Kleingewerbe existiert, auf die im weiteren Verlauf dieses Artikels noch näher eingegangen wird. Mit dieser Steuer steht Deutschland übrigens nicht alleine da. Konsumsteuern werden auch in anderen Ländern erhoben, tragen da aber andere Bezeichnungen: so beispielsweise “VAT” (value added tax) in den USA.

2. Höhe und Steuersätze

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Zum Zeitpunkt dieses Artikels existieren zwei Steuersätze:

– 7 % (ermäßigter Steuersatz)
– 19 % (regulärer Steuersatz)

Des Weiteren wurde der Steuersatz in der zweiten Jahreshälfte 2020 temporär auf 16 % beziehungsweise 5 % reduziert. Diese Reduzierung war eine Maßnahme der Bundesregierung, um eine Reduzierung der Endpreise zu erreichen, die den Konsum in Zeiten der Covid-19-Pandemie ankurbeln sollte. Planmäßig sollen ab Januar 2021 wieder die altbekannten Steuersätze gelten.

Bei beiden Steuersätzen wird der Nettopreis als Bemessungsgrundlage herangezogen. Beträgt der Nettopreis beispielsweise 100,- Euro und das Produkt oder die Dienstleistung unterliegt dem regulären Steuersatz, müssen darauf dann 19 %, also 19 Euro, addiert werden. Bei einer Zurückrechnung vom Bruttopreis auf den Nettopreis ist zu bedenken, dass der Bruttopreis dann 119 % entspricht.

3. Welcher Steuersatz greift wann?

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Grundsätzlich greift immer der Satz von 19 %. Das trifft nur dann nicht zu, wenn Waren und Leistungen speziell im §12 UStG aufgeführt werden – der Übersicht für solche Waren und Leistungen, für die ein ermäßigter Steuersatz erhoben wird. Unter den ermäßigten Steuersatz fallen viele Produkte, die der Staat als lebensnotwendig erachtet, so beispielsweise diverse Lebensmittel oder generierte Umsätze aus der Viehhaltung und Pflanzenzucht. Einige Kulturmaßnahmen, wie zum Beispiel Theaterbesuche und Eintrittskarten für Museen, unterliegen ebenfalls dem Steuersatz von 7 %. Identisch verhält es sich bei einigen Zahnarztleistungen. Medizinische Behandlungen, beispielsweise beim Hausarzt, sind hingegen gänzlich von der Steuer befreit, da sie nicht als Konsum bewertet werden.

4. Umsatz- und Vorsteuer für Unternehmen und Handhabung

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Die erhobene Steuer, unabhängig davon, ob es 7 % oder 19 % sind, gehört in der Rechnung transparent dargestellt. Juristische Grundlage hierfür liefert der §14 UStG. Ebenfalls auf der Rechnung muss die USt.-IDNr. enthalten sein, welche für Privatverbraucher zwar keine Bedeutung hat, im Waren- und Leistungsverkehr zwischen zwei gewerblich tätigen Personen aber Relevanz hat.

An dieser Stelle sei eine Besonderheit erklärt. Gewerblich tätige Personen unterliegen nicht konkret der Mehrwert- beziehungsweise Konsumsteuer, da das Übermitteln von Leistungen und Produkten im gewerblichen Kontext nicht als Konsum gewertet wird. Das bedeutet in der Praxis, dass das Unternehmen zwar die USt. auf der Rechnung festhalten muss und auch der Bruttobetrag überwiesen wird, jedoch verwaltet das Unternehmen die erhaltene Umsatzsteuer nur temporär und muss sie zu einem späteren Zeitpunkt an das Finanzamt zurückführen – nachdem sie mit der Vorsteuer verrechnet wurde.

5. Erklärung zur Vorsteuer und dem Vorsteuerabzug

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Die Vorsteuer betrifft das Unternehmen, welches die Rechnung bezahlt, die ein anderes Unternehmen stellt. Auf der Rechnung befindet sich die USt., jedoch legt das zu zahlende Unternehmen diese nur temporär aus. Im Zuge des Vorsteuerabzugs wird der Betrag mit den eigens ausgestellten Rechnungen und den da akkumulierten Umsatzsteuern verrechnet. Überwiegt die erhaltene USt., wird diese regelmäßig, beispielsweise monatlich oder per Quartal, an das Finanzamt überwiesen und damit beglichen. Überwiegt die Seite der gezahlten Vorsteuer, erhält das Unternehmen, das in Vorleistung ging, eine Erstattung vom Finanzamt.

Kurzum gesagt, sind sowohl die Umsatz- als auch die Vorsteuer für Unternehmen von geringer Relevanz, wenn diese ausschließlich innergewerblich handeln und Leistungen erbringen. Für beide Seiten ist die erhobene Steuer lediglich eine temporäre Auslage beziehungsweise ein temporärer Zugewinn. Kalkuliert wird bei innergewerblichen Transaktionen daher ausschließlich mit Nettopreisen. Die Umsatz- beziehungsweise Mehrwertsteuer erlangt erst bei der Preisbildung Relevanz, wenn Dienstleistungen und Waren gegenüber dem Privatverbraucher vermarktet werden, da dieser die Steuer nicht zurückfordern kann, da sein Kauf wiederum als Konsum klassifiziert wird.

6. Beispiel für privat- und innergewerbliche Transaktionen

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Zur Verdeutlichung der Umsatz-, Vor- und Mehrwertsteuer, die allesamt das gleiche Geld beschreiben, dient das nachfolgende Beispiel.

Händler A kauft bei Lieferanten B Elektronik für den Nettobetrag von 10.000 Euro ein. Lieferant B erhebt darauf, wie vorgesehen, die Umsatzsteuer von 19 %. Der Bruttobetrag auf der Rechnung beträgt 11.900 Euro, die Händler A auch so überweist.

Händler A verkauft die eingekaufte Elektronik an Privatverbraucher, jedes einzelne Produkt unterliegt der Mehrwertsteuer von 19 %. Die Gesamtverkäufe netto beziffern sich auf 20.000 Euro. Erhalten hat der Händler zusätzlich die 19 % Mehrwertsteuer (3.800 Euro) von den Privatverbrauchern, folglich verbuchte er insgesamt 23.800 Euro. 

Der Händler A hat nun die Möglichkeit, Umsatz- und Vorsteuer gegenzurechnen. Die erhaltene Mehrwertsteuer (3.800 Euro) darf er nicht behalten, sondern muss sie an das Finanzamt abführen. Er kann diesen Betrag aber um die zuvor gezahlte Vorsteuer an den Lieferanten (1.900 Euro) mindern und muss daher nur die Differenz von 1.900 Euro zahlen. Der Gewinn ergibt sich daher immer ausschließlich durch die Nettopreise im Einkauf und anschließend dem Weiterverkauf, da der Händler die erhaltene Mehrwertsteuer nicht als Gewinn oder zusätzliche Marge ansehen kann.

Der Privatverbraucher zahlt in diesem Beispiel indes mehr als den reinen Nettopreis (19 % mehr) und hat keine Gelegenheit diese zu verrechnen oder zu mindern, da sein Einkauf als Konsum gilt und die Steuer eben deshalb existiert, um diesen zu versteuern. Vorteilhaft ist das für Unternehmen dennoch. Kaufen diese beispielsweise eine Büroausstattung, erhalten sie diese 19 % günstiger als der Privatverbraucher, da nur Unternehmen die Verrechnung durchführen können, während der Privatverbraucher den vollen Bruttopreis ohne spätere Verrechnung zahlt.

7. Sonderregelungen für das Ausland

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Bei Transaktionen aus dem EU-Ausland greifen Regellungen zum innergemeinschaftlichen Erwerb. Das Unternehmen, welches den Kauf vollzieht, steht in der Pflicht die Umsatzsteuer eigenständig zu ermitteln und abzuführen. Bei Transaktionen außerhalb der EU-Zone greift die Einfuhrumsatzsteuer, die die zuständige Zollbehörde erhebt. Der Lieferant aus dem Ausland erhebt keine Umsatzsteuer, sie fällt aber auf der Käuferseite an. Im Gegenzug sind Lieferungen außerhalb der EU für den deutschen Lieferanten ebenfalls umsatzsteuerbefreit. 

8. Sonderregelungen bezüglich einer Umsatzsteuerbefreiung

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Von der Umsatzsteuer befreit sind Kleinunternehmen. Die Kleinunternehmen müssen auf ihrer Rechnung aber darauf hinweisen. Kleinunternehmer dürfen im Vorjahr nicht mehr als 22.000 Euro brutto erwirtschaften und in Folgejahren p.a. wahrscheinlich nicht mehr als 50.000 Euro brutto. Kleinunternehmen profitieren damit von einer vereinfachten Buchhaltung, bekommen aber auch keine Möglichkeit des Vorsteuerabzugs, was sich massiv nachhaltig auswirken kann. Im Gegenzug können Produkte und Leistungen aber ohne den Mehrwertsteueraufschlag von 19 % gestellt werden, wodurch Kleinunternehmen attraktive Endverbraucherpreise bilden können.

Zudem sind einige Berufsgruppen vollständig von einer Erhebung der USt. befreit:

– Ärzte
– Zahnärzte
– Heilpraktiker
– ähnliche heilberufliche Tätigkeiten
– Lehrer an Hoch- und Privatschulen

9. Verbuchung der Umsatzsteuer

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Umsatz- und Vorsteuern sind getrennt zu verbuchen. Bruttopreise müssen zudem in Nettopreise und ihre respektiven Steuern, also Umsatz- oder Vorsteuer, aufgeteilt werden. Die jeweiligen Beträge werden im Zuge der doppelten Buchführung auf extra dafür eingerichteten Konten innerhalb der Buchhaltung festgehalten. Umsatz- und Vorsteuer befinden sich entsprechend auf getrennten Konten. Eine Aufteilung ist auch abseits der doppelten Buchführung erforderlich, wenn die Einnahmenüberschussrechnung EÜR zum Einsatz kommt. 

Regelmäßig werden ausstehende Differenzen dann gegenüber dem zuständigen Finanzamt beglichen. Bei größeren Umsätzen im Regelfall monatlich, bei moderaten Umsätzen ist auch eine Begleichung pro Quartal denkbar. Je nachdem, ob die Umsatz- oder die Vorsteuerseite überwiegt, gleicht der Gewerbstätige überschüssige Umsatzsteuer per Zahlung an das Finanzamt aus oder erhält bei überschüssiger Vorsteuer eine Erstattung auf sein Konto. Dazu dient die Umsatzsteuervoranmeldung, die fristgerecht anzulegen ist und digital übermittelt werden darf.

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