Die Coronakrise hat sich auf viele Unternehmen negativ ausgewirkt. Es gibt jedoch auch gute Neuigkeiten: Durch Corona-geschädigte Unternehmen können von mehreren Zuschüssen profitieren. Nur Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte können den entsprechenden Antrag stellen.
Hier erfährst du wichtige Informationen zur Überbrückungshilfe.
Sowohl Unternehmen als auch Freiberufler aus allen Branchen können Überbrückungshilfe beantragen. Wichtig ist, dass du dich am 31. Dezember 2019 nicht in finanziellen Schwierigkeiten befunden hast. Das Gesuch muss unbedingt durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt gestellt werden. Zuerst wird ein Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt, wobei der Umsatzrückgang für die zu fördernden Monate nachgewiesen werden muss. Wie viel du erhältst, hängt vom Umsatzrückgang ab.
Wenn du zwischen November 2020 und Juni 2021 Einbußen von mindestens 30 % verzeichnen musstest, kannst du die Überbrückungshilfe III beantragen. Je nach Umsatzrückgang steht dir eine Zahlung von 40, 60 oder 90 % zu. Die Frist, um einen Antrag für Überbrückungshilfe III zu stellen, läuft am 31. August ab. Hattest du zwischen April und August 2020 oder im Förderzeitraum von September bis Dezember 2020 hohe Corona-bedingte Umsatzeinbußen, kannst du die Überbrückungshilfe II beantragen. Die Frist läuft am 31. März 2021 ab. Auch für Einbußen im November und Dezember kannst du unter Umständen finanzielle Hilfe anfordern. Die Antragsfrist endet am 30. April 2021.
Die Steuerberaterkosten sind von der Höhe der Fördersumme abhängig. Bei einer Summe von bis zu 10.000 Euro fallen Kosten von 1.500 Euro an. Wenn dir eine Fördersumme von 20.000 Euro zusteht, zahlst du 2.000 Euro. Bei Summen von bis zu 50.000 Euro musst du mit Kosten von 2.500 Euro rechnen, ab einer Fördersumme von 100.000 Euro zahlst du 3.500 Euro.
Der Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden. Wenn sich jedoch herausstellt, dass du im Endeffekt mehr Geld erhalten hast, als dir eigentlich zustand, musst du den Überschuss zurückzahlen. Außerdem kannst du deine Geschäftstätigkeit nicht einfach einstellen und dennoch finanzielle Hilfe beantragen. Dies bedeutet: Wer seine Geschäftstätigkeit vor dem 31. August 2020 dauerhaft einstellt, hat keinen Anspruch auf die Corona-Hilfe.
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