Überbrückungshilfe für Unternehmen 2022: Bis 15. Juni sichern!

Donnerstag, 2. Juni 2022 | 0 Kommentare

Die Bundesregierung hat weitere finanzielle Mittel als Überbrückungshilfe für Soloselbstständige, Freiberufler und kleinere Unternehmen bereitgestellt, die nach wie vor unter den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie leiden. Damit Sie noch rechtzeitig an das Geld kommen, müssen Sie aber schnell sein: Die Frist läuft am 15.6. ab!

Inhaltsverzeichnis:

  1. Überbrückungshilfen 2022
  2. Was decken Überbrückungshilfen ab?
  3. Wer kann Überbrückungshilfen nutzen?
  4. Bedingungen für Überbrückungshilfen
  5. Achtung: Unterschiedliche Antragsverfahren
  6. Frist nicht verpassen!


Nach den großen Wellen der Pandemie normalisiert sich das Leben erst langsam wieder. Viele (kleinere) Unternehmen, aber vor allem auch Freiberufler und Soloselbstständige, spüren nach wie vor die wirtschaftlichen Folgen ganz unmittelbar. Umsätze fehlen oder fallen geringer aus, weil die Nachfrage eingebrochen ist oder bereits zugesagte Aufträge storniert wurden. 

Besonders betroffen ist etwa die Veranstaltungsbranche, weil Ausstellungen, Feiern, Kongresse und andere Events wegen der Schutzmaßnahmen gar nicht oder zumindest wirtschaftlich nicht lohnenswert durchgeführt werden konnten. Die Fixkosten für (Büro-) Mieten, Versicherungsbeiträge oder dem Internetzugang laufen dennoch weiter. Um diese Lücke zu schließen, hat die Bundesregierung einige finanzielle Programme als Überbrückungshilfen aufgelegt.

Überbrückungshilfen 2022 – zwei Programme

Um Unternehmen und Selbstständigen durch die schwierigen Zeiten zu helfen, führt der Bund seine Überbrückungshilfen auch im Jahr 2022 fort. Aktuell gibt es zwei Programme, die liquide Mittel bereitstellen.

  • Corona-Überbrückungshilfe IV
  • Neustarthilfe 2022

Das Ziel der Überbrückungshilfe IV besteht darin, Unternehmen, Soloselbstständigen und Freiberuflerinnen und Freiberuflern eine Liquiditätshilfe zu gewähren, sofern sie mit einem hohen Umsatzausfall aufgrund der Corona-Pandemie zu kämpfen haben.

Mit der Neustarthilfe 2022 unterstützt die Bundesregierung in erster Linie Soloselbständige, Genossenschaften, und unregelmäßig respektive kurzfristig Beschäftigte in den darstellenden Künsten. Dieses besondere Programm wurde eigens für diese Personengruppen aufgelegt, weil sie in aller Regel im Unterschied zu anderen Unternehmen deutlich geringere Fixkosten haben.

Was decken die Überbrückungshilfen ab?

Zwischen den beiden Hilfsprogrammen gibt es Unterschiede hinsichtlich der Kosten, die gefördert werden. Bei der Überbrückungshilfe IV sind dies etwa:

  • Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten
  • Weitere Mietkosten, z. B. für Fahrzeuge und Maschinen
  • Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen
  • Abschreibungen
  • Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  • Ausgaben für notwendige Instandhaltung und Wartung von Dingen, die zum Vermögen des Betriebes gehören
  • Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung
  • Grundsteuern
  • Betriebliche Lizenzgebühren
  • Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben
  • Kosten für prüfende Dritte wie Steuerberater
  • Personalaufwendungen
  • Marketing- und Werbekosten
  • Ausgaben für Hygienemaßnahme

Bereits anhand dieser (unvollständigen) Liste fällt auf, dass bei vielen Soloselbstständigen diese Kostenarten kaum auftreten. Sie erledigen oft ihre Buchhaltung allein, haben also keine Kosten für einen Steuerberater. Das Arbeitszimmer in der Wohnung bildet nicht selten den Mittelpunkt ihrer Tätigkeit, also fallen auch keine Miet- oder Pachtkosten in größerem Umfang an. Deswegen wurde die Neustarthilfe 2022 initiiert. Bei dieser Überbrückungshilfe gibt es hinsichtlich der Verwendung des Zuschusses keine Vorgaben. Über die Neustarthilfe können die Empfänger also frei verfügen.

Wer profitiert von den Überbrückungshilfen?

Der Gesetzgeber hat genau definiert, wer die Überbrückungshilfen beantragen kann. Die Überbrückungshilfe IV wird auf Antrag gewährt:

  • Unternehmen bis zu einem weltweiten Umsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020
  • Soloselbständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe
  • Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche auch dann, wenn sie im Jahr 2020 einen Umsatz von mehr als 750 Millionen Euro erzielt haben.
  • Gemeinnützige Organisationen

Die Neustarthilfe dürfen beantragen:

  • Soloselbständige
  • Ein-Personen-Kapitalgesellschaften
  • Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft
  • Genossenschaften

In beiden Programmen sind Personen oder Unternehmen ausgeschlossen, die sich bereits zum 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben.

Überbrückungshilfen hängen von Bedingungen ab

Ob Überbrückungshilfen gezahlt werden sowie deren Höhe ist von konkreten Vorgaben abhängig. In den rechtlichen Bedingungen sind die Voraussetzungen im Detail beschrieben. Kurz auf den Punkt gebracht, hängt die Berechtigung von zwei grundlegenden Faktoren ab.

  1. Der Umsatz muss wegen der Pandemie respektive den Schutzmaßnahmen (Geschäftsschließungen, Veranstaltungsverbote usw.) entstanden sein. Das ist im Antrag zu begründen. Ausgenommen sind damit Umsatzrückgänge, die von anderen Ereignissen hervorgerufen worden sind.
  2. Außerdem muss der Umsatz signifikant zum Vergleichszeitraum gesunken sein.

Im Falle der Überbrückungshilfe IV bedeutet „signifikant“, dass ein coronabedingter Umsatzrückgang mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat aus dem Jahr 2019 festzustellen ist. Ähnlich verhält es sich bei der Neustarthilfe.

Wird die Überbrückungshilfe gewährt, erfolgt eine monatliche Vorauszahlung der förderungsfähigen Kosten im Rahmen von Überbrückungshilfe IV.

Bei der Neustarthilfe ist dies etwas anders geregelt. Hier gibt es einmalig 50 Prozent des dreimonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 4.500 Euro für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften pro Quartal.

Vorsicht vor möglichen Rückzahlungen!

Wichtig ist aber: In beiden Fällen handelt es sich um einen Vorschuss. Am Ende des jeweiligen Förderungszeitraumes gibt es eine Schlussabrechnung.

Hier kann der Fall auftreten, dass die Förderung anteilsmäßig zurückgezahlt werden muss. Lag der tatsächliche Umsatz bei mehr als 90 Prozent vor der Pandemie, muss die Neustarthilfe vollständig zurückgezahlt werden. Betrug der Umsatz maximal 40 Prozent des Referenzumsatzes, kann der Vorschuss behalten werden. Bei Umsätzen zwischen den beiden Grenzen erfolgt eine anteilige Rückzahlung.

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Es würde den Rahmen dieses Beitrags sprengen, hier noch weiter in die Details zu gehen. So hat der Gesetzgeber etwa genau geregelt, wie der Referenzumsatz zu berechnen ist, wenn das Unternehmen während der Pandemie gegründet wurde.

Achtung: Unterschiedliche Antragsverfahren

Für die Gewährung des Zuschusses ist ein Antrag zu stellen. Der Weg unterscheidet sich hier ebenfalls je nach gewähltem Programm.

Antrag für Überbrückungshilfe IV

Den Antrag für Überbrückungshilfe IV müssen „prüfende Dritte“ im Namen des Unternehmens oder des Unternehmers stellen. Zu diesem Personenkreis gehören Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und vereidigte Buchprüfer. Diese werden auch die notwendigen Unterlagen und Berechnungen anfordern und einsehen.

 

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Antrag für Neustarthilfe

Das gilt auch für die Neustarthilfe, wenn der Antrag von einer juristischen Person, also etwa einer Kapitalgesellschaft, gestellt wird. Natürliche Personen, also Soloselbstständige und Freiberufler, können die Neustarthilfe auch direkt beantragen. Es steht ihnen dabei aber frei, einen prüfenden Dritten einzuschalten. Dies kann auch die bessere Wahl sein, weil die Fachleute wahrscheinlich schneller und einfacher die Referenzumsätze berechnen können.

 

Auf die Fristen achten und jetzt handeln

Wer sich die Überbrückungshilfen sichern will, muss sich jetzt mit der Antragstellung beeilen, denn es gibt wichtige Fristen:

  • Überbrückungshilfe IV kann nur noch bis zum 15. Juni 2022 beantragt werden (das gilt für Erst- und Änderungsanträge).
  • Neue Anträge für die Neustarthilfe können ebenfalls nur noch bis zum 15. Juni 2022 eingereicht werden.

Der 15. Juni ist außerdem der Stichtag für alle Soloselbstständigen und Freiberufler, die bereits Überbrückungshilfe IV beantragt haben, oder denen die Hilfen gewährt wurde, die aber lieber die Neustarthilfe nutzen wollen. Denn ihnen wird ein Wahlrecht eingeräumt.

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Der Wechsel erfolgt mit einem Antrag für das Programm, in das gewechselt werden soll. Dabei ist dann auf den bereits erfolgreichen Antrag des anderen Programms zu verweisen.

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