Umsatz-, Gewerbe-, Körperschaft-, Einkommensteuer: Womit müssen Selbstständige und Unternehmer rechnen?

Freitag, 6. Juni 2014 | 0 Kommentare

Jeder der selbständig ist, muss eine Rechnung stellen. Dann ist das Thema “Steuer” nie weit. Dabei verdient der Fiskus bei (fast) jeder Aktion mit, egal ob selbständig in kleinem Rahmen oder als Unternehmer in größeren Dimensionen.

Auf Grund der Komplexität des Themas möchten wir Ihnen einen Einblick verschaffen, wann die verschiedenen Steuer- Arten greifen. Welcher Steuer Modus kommt wann zum Tragen?

Die Umsatzsteuer

Sie ist grundsätzlich dann abzuführen, wenn die erzielten Einnahmen (brutto!) im vorangegangenen Jahr 17.500 Euro nicht überschritten haben und im laufenden Jahr aller Voraussicht nach nicht den Betrag von 50.000 Euro übersteigen werden.

In diesem Fall kommt die so genannte “Kleinunternehmerregelung” zur Anwendung. Um zu dokumentieren dass diese Regelung angewandt wird, ist es ausreichend wenn Sie die Rechnung ohne die Ausweisung der Umsatzsteuer stellen.

Ansonsten muss diese immer auf der Rechnung ausgewiesen werden.

Sie müssen jedes Jahr prüfen, ob Ihr Verdienst noch innerhalb der genannten Grenzen liegt. Auch wenn Sie in früheren Jahren die Umsatzgrenze überschritten haben, können Sie die Kleinunternehmerregelung, ohne einen Antrag stellen zu müssen, für das aktuelle Jahr durchaus erneut in Anspruch nehmen.

Jedoch ist das Finanzamt von dem Wechsel der so genannten “Regelbesteuerung” zurück zur Kleinunternehmerregelung in Kenntnis zu setzen, um keine Aufforderung mehr zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung zu erhalten.

Zu beachten ist, dass Sie auch als Kleinunternehmer innerhalb von sechs Monaten nach der Erbringung einer Leistung, generell eine Rechnung stellen müssen. Sollten Sie sich beispielsweise erst im Juni eines laufenden Jahres selbständig gemacht haben, dann wird der voraussichtliche Umsatz in einen Gesamtjahresumsatz für das erste Jahr umgerechnet.

Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung bleibt Ihnen jedoch auch als Kleinunternehmer nicht erspart. Es sei denn, Sie verdienen weniger als aktuell 8130 Euro als Alleinstehender und 16260 Euro als Verheirateter.

Die Gewerbesteuer

Diese Steuerpflicht greift, wenn Sie Einnahmen aus Ihrem Gewerbe erzielen. Dies geschieht häufig zeitgleich mit der Anmeldung des Gewerbes.

Das heißt jedoch nicht zwangsläufig auch, dass Sie sofort Gewerbesteuer zahlen müssen. Erst ab einem Betrag von 24.500 Euro sind die darüber hinaus gehenden Gewinne abzuführen.

Dabei definiert der Gesetzgeber ein Gewerbe als “jede Tätigkeit, die auf Dauer und nachhaltig mit dem Zweck der Gewinnerzielung ausgeübt wird und weder freiberuflich noch in der Land- und Forstwirtschaft erfolgt”.

Sollten Sie, gemäß § 18 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes freiberuflich selbständig sein, dann sind Sie von der Zahlung dieser Steuerart ausgenommen. Wenn Sie jedoch als Unternehmer eine GmbH, OHG oder eine sonstige Kapitalgesellschaft gegründet haben, dann sind Sie grundsätzlich zur Zahlung dieser Steuer verpflichtet. Als Unternehmer gilt in diesem Zusammenhang derjenige, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird.

Die Gewerbesteuer ist daher auf den Ertrag gerichtet, den Sie mit Ihrem Gewerbe erzielen und entspricht – mit eventuellen kleinen Abweichungen – ungefähr dem Gewinn, der auch bei der Körperschafts- oder Einkommensteuer zum Tragen kommt.

Wichtig ist noch, dass diese Steuer eine so genannte “Gemeindesteuer” ist, dessen Höhe die Gemeinden durch den “Hebesatz” individuell bestimmen können.

Die Körperschaftssteuer

Die gute Nachricht vorweg: Wenn Sie Einzel-Unternehmer sind oder eine Personengesellschaft gegründet haben, wie beispielsweise eine OHG (Offene Handelsgesellschaft) oder eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts), müssen Sie keine Körperschaftsteuer bezahlen.

Sie wird von den Ländern des Bundes erhoben und zielt ab auf den Gewinn von Kapitalgesellschaften, wie zum Beispiel einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) oder AG (Aktiengesellschaft). Die Körperschaftsteuer ist eine so genannte “direkte Steuer”, im Gegensatz zur Umsatzsteuer die eine “indirekte” Steuer ist. Dagegen müssen zum Beispiel Genossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit Körperschaftsteuer zahlen.

Die Einkommensteuer

Egal, ob Sie sich als Ein-Mann Unternehmen selbstständig gemacht oder als Unternehmer eine Firma gegründet haben: Um die Zahlung der Einkommensteuer kommt kein Bundesbürger in Deutschland herum.

Ausnahme: Es sei denn, Sie sind ledig und verdienen weniger als 8130 Euro oder als Verheirateter 16260 Euro.

Einkommen wird definiert als “Gewinn minus außergewöhnliche Belastungen sowie minus Sonderausgaben”. Trotzdem enthebt Sie auch diese Situation nicht von der Abgabe Ihrer Einkommensteuererklärung.

Resümee

Auf Grund der besonderen Komplexität des Themas, vor allem wenn Sie erst kurze Zeit selbstständig oder als Unternehmer tätig sind, ist es empfehlenswert sich dem Rat eines Fachmanns anzuvertrauen. Das in solch einem Fall eine Rechnung auf Sie zukommt, muss Sie nicht beunruhigen. Die Kosten können Sie wiederum steuerlich geltend machen.

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