Das Geschäftsjahr ist abgeschlossen und schon ruft die nächste Pflicht: Der Jahresabschluss muss im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Doch das wirft viele Fragen auf: Wer ist verpflichtet? Was muss rein? Und wie wird er verschickt? Die wichtigsten Antworten zum Bundesanzeiger lesen Sie hier.
Unter Publikationspflicht, auch Offenlegungspflicht genannt, versteht man die Pflicht zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses innerhalb der gesetzlich vorgegeben Frist.
Der Bundesanzeiger veröffentlicht die Jahresabschlüsse publikationspflichtiger Unternehmen. Sind Sie an einem Unternehmen interessiert, können Sie dort jederzeit und öffentlich dessen Jahresabschluss einsehen und sich über die wirtschaftliche Lage informieren. Im Umkehrschluss erhalten auch Stakeholder (Mitarbeiter, Kunden, Investoren etc.) Informationen über Ihr Unternehmen.
Den Jahresabschluss eines Unternehmens können Sie öffentlich im Bundesanzeiger einsehen.
Die notwendigen Daten müssen innerhalb von 12 Monaten ab Abschlussstichtag des Jahresabschlusses beim Bundesanzeiger eingereicht werden. Missachten Sie die Fristen, können hohe Ordnungsgelder folgen.
Die Publikationspflicht richtet sich maßgeblich nach Rechtsform und Unternehmensgröße. Große und mittelgroße Unternehmen sowie jede Kapitalgesellschaft (GmbH, UG, AG) müssen Ihren Jahresabschluss innerhalb der gesetzlichen Fristen offenlegen.
Viele Gründer würden es wohl gerne vermeiden, ihren Jahresabschluss beim Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Ignorieren Sie die Publikationspflicht, riskieren Sie allerdings hohe Ordnungsgelder! Zudem reicht es nicht, den Jahresabschluss nur einzureichen: Vom Umfang der Pflichtangaben über Schwellenwerte bis hin zu Erleichterungen für gewisse Unternehmensgrößen gibt es einiges zu beachten. Der Bundesanzeiger legt dabei besonders Wert auf Vollständigkeit und gewährt keine Fristverlängerung.
Der Bundesanzeiger ist ein elektronisches Verkündungs- und Bekanntmachungsorgan der deutschen Bundesbehörde. Publikationspflichtige Unternehmen sind verpflichtet, den Jahresabschluss und andere Berichte beim Bundesanzeiger einzureichen. Dieser leitet die Informationen anschließend an das Unternehmensregister weiter, wo die Jahresabschlüsse veröffentlicht und frei zugänglich bereitgestellt werden. Zweck der Veröffentlichung ist es, all Ihren Stakeholdern – also Kunden, Lieferanten, Mitarbeitern, Investoren und Co – eine detaillierte Einsicht in die Finanzen Ihres Unternehmens zu geben.
Publikationspflicht – auch Offenlegungspflicht genannt – bedeutet dabei nichts weiter als die Pflicht, Ihren Jahresabschluss rechtzeitig an den Bundesanzeiger zu übermitteln.
Führen Sie ein publikationspflichtiges Unternehmen, sollten Sie unbedingt die Fristen des Bundesanzeigers beachten: Alle Dokumente sind innerhalb von zwölf Monaten nach Abschlussstichtag des Jahresabschlusses einzureichen. Diese Pflicht nimmt der Gesetzgeber sehr ernst! Gehen Sie ihr nicht nach, riskieren Sie kostspielige Ordnungsgelder ab 2.500 Euro und mehr!
Nicht jedes Unternehmen ist auch zur Offenlegung verpflichtet. Das Publizitätsgesetz (PublG) sowie das Handelsgesetzbuch (HGB) regelt die Publikationspflicht für Unternehmen. Sie gilt für:
Natürlich definiert der Gesetzgeber auch „eine gewisse Größe”. Laut § 1 Publikationsgesetz betrifft das alle Unternehmen, die in drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zwei der folgenden Kriterien erfüllen:
Demnach sind auch Personengesellschaften (OHG, KG, GbR) und Einzelkaufleute zur Offenlegung verpflichtet, sofern sie eine gewisse Größe überschreiten.
Die Offenlegungspflicht unterscheidet sich wiederum in zwei Formen: Kleinstunternehmen müssen ihren Jahresabschluss nur hinterlegen; er ist nicht für jedermann frei zugänglich. Bei allen anderen Größen sind die Informationen auf dem Portal des Bundesanzeiger öffentlich sichtbar.
Die Publikationspflicht hört sich zunächst kompliziert an – und zugegeben, die unterschiedlichen Regeln sind nicht ganz ohne. Grundsätzlich gilt: Je größer Ihr Unternehmen, desto detaillierter die Berichte. Dazu werden Unternehmen anhand von Schwellenwerten in vier verschiedene Größenklassen aufgeteilt. Um Ihnen einen einfachen Überblick zu geben, haben wir alle Abgrenzungen und Vorschriften zusammengefasst:
Kategorie |
Schwellenwert |
Offenlegungs-pflicht |
Einzureichende Unterlagen |
Kleinstunternehmen |
• Bilanzsumme liegt unter 350.000 Euro • Umsatzerlöse geringer als 700.000 Euro • maximal 10 Angestellte im Jahresdurchschnitt |
Nein |
verkürzte Bilanz |
Kleine Unternehmen |
• Bilanzsumme liegt unter 6 Millionen Euro • Umsatzerlöse geringer als 12 Millionen Euro • maximal 50 Angestellte im Jahresdurchschnitt |
teilweise |
verkürzte Bilanz und verkürzter Anhang |
Mittelgroße Unternehmen |
• Bilanzsumme liegt unter 20 Millionen Euro • Umsatzerlöse geringer als 40 Millionen Euro • maximal 250 Angestellte im Jahresdurchschnitt |
Ja |
verkürzte Bilanz inklusive Gewinn und Verlustrechnung (GuV), Anhang und Lagebericht weitere Berichte je nach Rechtsform (bspw. Aufsichtsratsbericht oder Angaben zur Gewinnverwendung) |
Große Unternehmen |
• Bilanzsumme liegt über 20 Millionen Euro • Umsatzerlöse höher als 40 Millionen Euro • über 250 Angestellte im Jahresdurchschnitt |
Ja |
Bilanz inklusive GuV, Anhang und Lagebericht Weitere Berichte je nach Rechtsform (bspw. Aufsichtsratsbericht oder Angaben zur Gewinnverwendung) |
Auch beim Bundesanzeiger hat die Digitalisierung Einzug gehalten: Der Jahresabschluss wird dort elektronisch eingereicht. Dieser leitet die Dokumente dann eigenständig an die jeweiligen Unternehmensregister weiter. Ob Sie die Daten selbst oder durch Ihren Steuerberater übermitteln, ist dabei ganz Ihnen überlassen. Entscheiden Sie sich für den Alleingang, können Sie Ihre Daten folgendermaßen veröffentlichen:
Schritt 1:Besuchen Sie https://www.bundesanzeiger.de/ und registrieren Sie sich unter dem Menüpunkt „Registrieren”.
Schritt 2: Ist die Registrierung abgeschlossen, wechseln Sie zu https://publikations-plattform.de/. Sie erinnern sich: Je nach Unternehmensgröße und Rechtsform müssen Sie verschiedene Unterlagen veröffentlichen oder nur einreichen. Hier wählen Sie das richtige Verfahren aus.
Schritt 3: Anschließend laden Sie nur noch die erforderlichen Berichte als Datei (Word, Excel, PDF, RTF, XML und XBRL) hoch. Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen können auch ein bereitgestelltes Webformular des Bundesanzeiger ausfüllen.
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