Unter bestimmten Voraussetzungen können Freiberufler und Kleinunternehmer wählen, ob sie ihren Gewinn über die Einnahmenüberschussrechnung ermitteln. Lesen Sie hier, was die EÜR umfasst, wer eine solche erstellen kann und was dabei zu beachten ist.
Stellen Sie zur Gewinnermittlung Ihre Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben einer Periode gegenüber. Das Ergebnis ist Ihr Gewinn.
Die Einnahmenüberschussrechnung gehört zur einfachen Buchführung. Die Gewinn-und Verlustrechnung (GuV) als Unterkonto der Bilanz gehört zur doppelten Buchführung und ist wesentlich komplexer.
Für Ihre Gewinnermittlung reichen Sie Ihre Steuererklärung zusammen mit der Einnahmenüberschussrechnung Anlage (Anlage EÜR) beim Finanzamt ein.
Niemand muss eine EÜR machen. Vielmehr darf man sich für diese vereinfachte Form der Buchführung unter bestimmten Bedingungen entscheiden. Grundsätzlich dürfen Freiberufler dem Finanzamt eine EÜR vorlegen. Gewerbetreibende, deren Jahresumsatz unter 600.000 Euro oder deren Jahresgewinn unter 60.000 Euro liegt, dürfen zwischen EÜR und Bilanz wählen.
Egal ob Freiberufler, Kleinunternehmer oder Selbstständiger – einmal jährlich müssen Unternehmer eine Gewinnermittlung erstellen. Und schon stellt sich die Frage, welche Gewinnermittlungsart für Sie infrage kommt: Bilanz oder Einnahmenüberschussrechnung? Erledigen Sie Ihre Buchhaltung selbst, können Sie schnell an Ihre Grenzen stoßen. Denn auch bei der vereinfachten Form der EÜR gibt es einige Besonderheiten zu beachten.
Freiberufler und Gewerbetreibende müssen ihren Gewinn ermitteln, damit das Finanzamt diesen korrekt besteuern kann. Für die Gewinnermittlung werden alle betriebswirtschaftlichen Einnahmen eines Geschäftsjahres den Ausgaben gegenübergestellt. Waren die Einnahmen höher als die Ausgaben, haben Sie einen Gewinn erwirtschaftet. Umgekehrt kommt es zu einem Verlust. Die einfache Formel für die Gewinnermittlung lautet also:
Oder anders gesagt: Gewinn ist das, was am Ende übrig bleibt.
Grundsätzlich gibt es zwei Arten der Gewinnermittlung: Die Bilanz inklusive der GuV und die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR). Welche Methode Sie verwenden dürfen, hängt von verschiedenen Kriterien ab.
Die Bilanz ist wesentlich komplexer als die EÜR und wird hauptsächlich von großen Unternehmen verwendet. Daher entscheiden sich die meisten Selbstständigen und Freiberuflicher für die EÜR zur Gewinnermittlung, solange sie nicht bilanzierungspflichtig sind. Nach § 4 Abs. 3 EStG dürfen Sie die EÜR verwenden, wenn die folgenden Kriterien auf Sie zutreffen:
Wie der Name schon vermuten lässt, stellen Sie bei der EÜR Ihre Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenüber. Das Ergebnis daraus ist der Überschuss – Ihr Gewinn beziehungsweise Ihr Verlust. Diese einfache Methode der Gewinnermittlung wird auch einfache Buchführung genannt. Für die Berechnung folgen Sie einfach die Vorgaben des Finanzamts: Bei der Einkommensteuererklärung finden Sie eine Einnahmenüberschussrechnung Anlage (Anlage EÜR), die das exakte Schema vorgibt.
Um eine EÜR zu erstellen, ist zunächst wichtig, die Berechnungsgrundlage zu verstehen. Das Zufluss-Abfluss-Prinzip, auch Ist-Besteuerung genannt, besagt, dass alle Einnahmen und Ausgaben innerhalb eines Jahres in die Berechnung einfließen. Entscheidend ist also das jeweilige Datum, an dem sich das Geld bewegt.
Wenn Sie zum Beispiel im Dezember 2022 eine Rechnung schreiben, Ihr Kunde aber erst am 25. Januar 2023 zahlt, gehört die Einnahme in die EÜR-Meldung 2023.
Um Ihren Gewinn zu ermitteln, benötigen Sie eine chronologische Übersicht über Ihre Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Jahres inklusive aller Belege. Falls Sie umsatzsteuerpflichtig sind, müssen Sie zudem die Nettobeträge und die Umsatzsteuer gesondert ausweisen. Zu den Einnahmen gehören beispielsweise:
In der Regel können Sie alle Kosten als Betriebsausgaben berücksichtigen, die auch betrieblich veranlasst wurden. Das heißt, die Kosten sollten im Zusammenhang mit Ihrer Geschäftstätigkeit stehen. Zu den Ausgaben gehören unter anderem:
Damit Sie am Jahresende nicht im Zettelchaos untergehen und mühsam alle Belege zusammensuchen, ist eine gute Vorbereitung essentiell. Im besten Fall dokumentieren und archivieren Sie alle betrieblichen Einnahmen und Ausgaben direkt, nachdem sie entstanden sind. Zur Übersicht können Sie beispielsweise eine einfache Excel-Tabelle verwenden. Wichtig ist nur, dass sie die Richtlinien der DSGVO beachten. Denn diese besagen, dass die Datei unveränderbar sein muss. Speichern Sie die Excel-Tabelle daher am Jahresende als PDF ab – nur so dürfen Sie diese auch beim Finanzamt vorlegen.
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